Schiedsfrau / Schiedsmann
Das Schiedsverfahren
Gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 01.12.1989 (seit 01.04.1990 in Kraft) haben Gemeinden Schiedsämter einzurichten. Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, deren Mindestalter 30 Jahre betragen muss. Sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt und verpflichtet die Schiedspersonen und hat die fachliche Dienstaufsicht. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Das Schiedsverfahren wird durch einen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien, evtl. Zeugen sowie den Grund der strittigen Sache enthalten muss, eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt legt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld bis 50 € verhängen. Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson versucht zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit und es kann daraus vollstreckt werden. Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Verfahrenszeiten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.
Wann kann das Schiedsverfahren helfen?
In bestimmten Streitfällen müssen Sie vor dem Gang zum Gericht das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Dies sind Delikte, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erheben kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Besteht dies nicht, so verweist die Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattende Person auf die Möglichkeit einer Privatklage. Im Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Kommt keine Einigung zustande, erhält die betroffene Person eine Bescheinigung über das durchgeführte Schlichtungsverfahren. Diese Bescheinigung ist bei Klageerhebung beim Amtsgericht vorzulegen.
Die häufigsten Privatklagedelikte im Schiedsverfahren sind:
- Beleidigung (üble Nachrede, Verleumdung)
- Bedrohung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Das Schiedsamt ist auch die berufene Stelle, einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes jedoch freiwillig. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten.
Streitigkeiten solcher Art können sein:
- Einschränkung einer Mietsache durch andere Hausbewohner oder die Vermieterin/den Vermieter
- Nichtbeachtung der Hausordnung
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld
- vermögensrechtliche Forderungen
- Haftungsansprüche aus Verträgen
- mangelhafte Werksverträge
- nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. über Höhe und Abstand von Hecken und Bäumen des Grundstücksnachbarn)
Nicht zuständig ist das Schiedsamt für Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (z.B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Entmündigungen, Namensstreitigkeiten).
Bevor Sie an eine förmliche Austragung vor einem Gericht denken, wenden Sie sich an das Schiedsamt, denn
„Sich vertragen ist besser als klagen"
Schiedsfrau
Heike Wallat
Schiedsmann
Wilhelm Haase-Bruns