Hinweise
Die Festsetzung von Veranstaltungen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art,
Größe und Dauer der Veranstaltung.
Bei unrichtigen Angaben kann die Festsetzung widerrufen werden.
Die Festsetzung verpflichtet den Veranstalter im Regelfall zur Durchführung (§ 69 Abs. 2 GewO)
Um eine zeitnahe Bearbeitung sicherzustellen, ist der Festsetzungsantrag mit Anlagen 6 Wochen vor
der Veranstaltung einzureichen. Gestattungsanträge für den Ausschank von Alkohol sind der Behör-
de spätestens eine Kalenderwoche vorher einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nur die Angaben für die gewerberechtliche Festsetzung ab-
fragt. In den meisten Fällen sind weitere Genehmigungen, zum Beispiel für die Nutzung von Straßen-
land und die Sperrung von Straßen sowie lärmschutzbezogene Ausnahmen, notwendig. Welche An-
gaben hierfür zu machen sind, erklären Ihnen die einzelnen Fachbehörden.