Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Informationen und Pressemitteilungen der Gemeindeverwaltung zur Corona-Krise
PRESSEMITTEILUNG vom 16. Dezember 2020
Änderungen in der Corona-Verordnung ab dem 16. Dezember 2020
Mit den beigefügten Änderungen zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden die am 13. Dezember 2020 in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarungen in Landesrecht umgesetzt. Auch diese Verordnungsänderungen sind - wie in § 28 a Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben - mit einer Begründung versehen.
Wenn auch die 7-Tages-Inzidenz mit heute 98,5 unter der fast aller anderen Bundesländer liegt, bewegt sich die tägliche Zahl der Neuinfektionen nach wie vor auch in Niedersachsen auf einem hohen Niveau. Für eine deutliche Reduzierung der Neuinfektionen werden die direkten Kontakte der Menschen in Niedersachsen wie folgt weiter eingeschränkt.
- Unverändert gilt nach § 2 Absatz 1: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten (5 aus 2 Regel). Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen und für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich
- § 2 Absatz 1 a neu: In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung anstelle des nach Absatz 1 zulässigen Aufenthalts (5 aus 2) auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises aufhalten. Dazu gehören Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelinnen, Enkel, Urenkelinnen und Urenkel, sowie Geschwister, Geschwisterkinder einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands. Auch hier sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen.
- Neu ist auch § 2 Absatz 1 b: Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten.
- § 6 Absatz 1a: Auch Zusammenkünfte und Feiern im privaten Bereich sind in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 nicht nur mit fünf Personen aus zwei Hausständen, sondern auch mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern und jeweils deren Mitgliedern des jeweiligen Hausstandes zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind auch hier nicht einzurechnen. - § 9 Absatz 1: Wenn bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten die zu erwartenden Besucherzahlen voraussichtlich zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, muss das Hygienekonzept ein Anmeldeerfordernis für die Besucherinnen und Besucher vorsehen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, auch wenn ein Sitzplatz eingenommen wurden ist. Es gilt ein strenges Abstandsgebot, Gesang der Besucherinnen und Besucher ist untersagt.
- Die bisherigen §§ 7 und 8 wurden gestrichen. Diese betrafen Sonderregelungen für Veranstaltungen mit sitzendem (§ 7) und mit mindestens zeitweise stehendem Publikum (§ 8). Die engeren allgemeinen Regelungen und Einschränkungen der Corona-Verordnung gelten nun auch für diese Veranstaltungen.
- § 9 Absatz 2: Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 6 Abs. 1 und 1 a, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.
- § 9 Absatz 3: Unverändert kann die zuständige Versammlungsbehörde zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eine Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken. Neu ist die klare Maßgabe in der Verordnung, dass für Versammlungen, die in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 stattfinden sollen, nach einem strengen Maßstab zu entscheiden ist.
- § 9 Absatz 4 regelt ausdrücklich, dass alle Veranstaltungen, die nicht durch die Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, in den nächsten Wochen verboten sind. Hier ein ergänzender Hinweis: Die Jagdausübung ist grundsätzlich keine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift; die Jagdausübung einzelner Jäger ist damit weiterhin zulässig. Gesellschaftsjagden werden von der obersten Jagdbehörde mit Ausnahme der Drückjagden auf Schalenwild nicht empfohlen und sollen unterbleiben.
- § 10 Absatz 2: Im Außer-Haus-Verkauf und bei der Abholung dürfen Gastronomiebetriebe neben Speisen auch alkoholfreie Getränke abgeben werden.
- In Beherbergungsstätten und Hotels aber dürfen Gäste abweichend von der bisherigen Regelung nur noch auf den Zimmern versorgt werden.
- § 10 Absatz 1 Ziffer 8. Infolge einer Ergänzung der Ziffer 8 sind zusätzlich auch Studios für Elektromuskelstimulationstraining geschlossen.
- § 10 Absatz 1 Ziffer 9: Geschlossen werden nun bis zum 10. Januar 2021 auch Friseurbetriebe. Zusätzlich zu den in Nummer 9 bisher aufgezählten Ausnahmen werden aber auch Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker von der Schließung ausgenommen.
- § 10 Absatz 1 Satz 3 regelt neu, dass nun auch Mensen, Cafeterien und Kantinen keine gemeinsamen Speiseräume und -säle mehr nutzen dürfen. Für Betriebe der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung) wird eine Ausnahme gemacht, weil die Einschränkung nicht umsetzbar wäre. Nach den allgemeinen hygiene- rechtlichen Vorschriften ist es in Betrieben der Ernährungswirtschaft nicht zulässig, Speisen am Arbeitsplatz bzw. in den Produktionsbereichen zu verzehren.
- § 10 Absatz 1 Satz 4 neu: Es wird verboten, Speisen, die im Rahmen des AußerHaus-Verkaufs abgeholt werden, in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den abgebenden Betrieben zu verzehren. Auch damit soll verhindert werden, dass es zu Menschenansammlungen kommt.
- § 10 Absatz 1a, Satz 3: Bereits seit dem letzten Samstag (12. Dezember 2020) gilt in Niedersachsen eine Untersagung des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen. Dies zielt insbesondere auf den Verkauf von Punsch und Glühwein ab. Dieses Verbot gilt an sich nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen,-dosen und –tüten. Neu geregelt wird jetzt jedoch, dass die zuständige Behörde den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten generell untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Verstößen gegen die in § 2 der Corona-Verordnung geregelten Kontaktbeschränkungen oder gegen das Abstandsgebot kommt. Ein solches Verbot ist angemessen zu befristen.
- § 10 Absatz 1b Satz 1: Alle Geschäfte des Einzelhandels, in denen keine Güter und Dienstleitungen des täglichen Bedarfs angeboten werden, müssen schließen. Das gilt auch für Outlet-Center und Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausgenommen sind Lebensmittelmärkte, Apotheken, Poststellen, Banken und Sparkassen, Autowaschanlagen oder Tankstellen. Verkaufsstellen des Großhandels und Baumärkte sind nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden weiterhin geöffnet. Diese Positivliste ist abschließend!
- § 10 Absatz 1b Satz 2: Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der auch weiterhin erlaubten Verkaufsstellen entsprechen, wenn diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.
- Es bleibt nach § 10 Absatz 1b Satz 3 zudem möglich, Waren zu bestellen und abzuholen, die nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs gehören (Click & Collect). Dabei müssen jedoch eine kontaktlose Übergabe außerhalb der Geschäftsräume und die Wahrung des Abstandsgebots sichergestellt werden.
- § 10 Absatz 1b Satz 4 sieht vor, dass der Umfang der regelmäßig angebotenen Randsorten, die nicht zum Schwerpunkt des Sortiments gehören, nicht erweitert oder ausgedehnt werden darf. Damit soll zur Sicherung des Wettbewerbs eine Erweiterung des Sortiments um Waren, die ansonsten von anderen nun geschlossenen Betrieben angeboten werden, ausgeschlossen werden. Es soll auch verhindert werden, dass aufgrund eines erweiterten Angebotes zusätzliche Kundinnen und Kundenbesuche provoziert werden.
- § 10 a Feuerwerkskörpern und andere pyrotechnischen Gegenständen dürfen nicht nur nicht verkauft und abgegeben werden (Absatz 1), sondern auch nicht mitgeführt oder abgebrannt werden (Absatz 2). Die Regelung gilt auch im eigenen Garten und sie gilt durchgängig und ist nicht auf bestimmte Tage beschränkt. Ausnahmen sind lediglich für die Verwendung von Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr vorgesehen (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2). § 14 wird in den folgenden Bereichen neu gefasst:
- Die Zulässigkeit der Sterbebegleitung sowie der seelsorgerischen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner wird aus Klarstellungsgründen von § 14 Absatz 1 in den neuen § 14 Absatz 5 verschoben. In diesem neuen Absatz 5 wird klargestellt, dass die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig bleiben. Von dieser Regelung werden auch Heime nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), die unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie die ambulanten betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, erfasst.
- In § 14 Absatz 2 wird eine Testpflicht insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie von ambulanten Pflegediensten neu begründet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden von der Regelung nicht erfasst.
- § 14 Absatz 3 trifft ergänzende Regelungen zu den Besuchen in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2 NuWG. Zur besseren Planbarkeit für die Einrichtungen haben sich die Besucherinnen und Besucher und die Dritten, die die Einrichtung betreten wollen, vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Ohne eine solche Anmeldung kann der Besuch oder das Betreten der Einrichtung untersagt werden. Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner wird die Heimleitung ab einer Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche verpflichtet, den Besuchenden und den Personen, die die Ein-richtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen. Hierdurch wird das Risiko, dass es durch die Besucherinnen und Besucher zu einem Eintrag des Virus in das Heim kommt, verringert. Eine Testung der Besuchenden und der Dritten ist nicht erforderlich, wenn diese ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweisen können und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 72 Stunden vor dem Besuch oder dem
Betreten vorgenommen wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Testergebnis noch eine gewisse Aussagekraft hat. In qualitativer Hinsicht muss der Test die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Diese Vorgaben des § 14 Absatz 3 kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die Bewohnerinnen und Bewohner seelsorgerisch betreuen oder die Sterbende begleiten möchten. Hier bedarf es dann keiner vorherigen Anmeldung und keines Testes.
Hygienevorschriften sind allerdings zu beachten.
Für Personen, die im Falle der vorgegebenen Inzidenz mehr als einmal pro Woche in die Einrichtungen kommen, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass hier die Durchführung von Tests zweimal in der Woche ausreichend ist.
Heime der Eingliederungshilfe, unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, werden von § 14 Absatz 3 nicht erfasst.
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft und mit Ablauf den 10. Januar 2021 außer
Kraft.
PRESSEMITTEILUNG vom 30.10.2020
Gemeinde setzt neue Corona-Regeln um
Auch die Gemeinde Kirchlinteln muss die am 30.10.2020 für das Land Niedersachsen beschlossene Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus umsetzen. Das hat zur Folge, dass ab 02.11.2020 die Gemeindebücherei sowie die Sporthallen der Gemeinde geschlossen bleiben müssen. Auch die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde sowie der Lintler Krug sind für den Besucherverkehr geschlossen. Vorsprachen im Rathaus sind weiter nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, sollten allerdings auf das unbedingt nötige Maß beschränkt werden.
Soweit es Fragen zur neuen Corona-Verordnung des Landes gibt, weist die Gemeindeverwaltung auf die Informationsangebote des Landkreises Verden und des Landes Niedersachsen hin und bittet, diese zu nutzen. Der Landkreis Verden stellt zahlreiche Informationen im Internet unter www.landkreis-verden.de/familie-soziales-gesundheit/gesundheit/aktuelles-zum-coronavirus-geschehen-im-landkreis-verden/ bereit. Das Land Niedersachsen informiert unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus. Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung ist unter (0511) 120-6000 zu erreichen.
„Im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger bitte ich darum, im November sämtliche persönlichen Kontakte soweit wie irgend möglich zu beschränken und andere Kommunikationswege zu nutzen“, appelliert Bürgermeister Wolfgang Rodewald. Er verbinde das mit der Hoffnung, „dass wir alle zusammen aufeinander Acht geben und das Infektionsgeschehen wieder soweit reduzieren können, dass unser Gesundheitssystem stabil bleibt. Bitte pflegen Sie weiterhin die gute Nachbarschaft und helfen sich gegenseitig, gemeinsam überwinden wir die schwierige Zeit besser.“
PRESSEMITTEILUNG vom 04.06.2020
Beitragsfreistellung nur noch bei fehlender Betreuung
Mund-Nase-Schutz bei Rathausbesuch
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Kirchlinteln hat das Ende der Beitragsfreistellung von den KiTa-Gebühren für die Eltern beschlossen, deren Kinder ab Juni wieder in die KiTa‘s gehen.
Bgm. Rodewald erläutert, dass in der ersten Phase der Schließung nur wenige Kinder in die Notbetreuung durften, deren Eltern in der ersten Reihe der systemrelevanten Berufe dringend gebraucht wurden. Jetzt seien fast zwei Drittel der Kinder wieder in den Einrichtungen und aufgrund der geänderten Lage die Erhebung von Beiträgen, die ja ohnehin nur für die unter dreijährigen Kinder bzw. bei mehr als 8-stündiger Betreuung fällig würden, wieder angemessen.
Für die Kinder, die derzeit noch nicht wieder in die Einrichtung kämen, bleibe es selbstverständlich dabei, dass dafür auch keine Beiträge erhoben würden. Es gäbe auch Eltern, die ihre Kinder lieber noch zu Hause behielten, was angesichts der aktuellen Situation natürlich nachvollzogen werden könne, so der Bürgermeister.
Die für den Monat März noch in voller Höhe geleisteten Gebühren werden wegen der Schließung ab 16.03.2020 zur Hälfte von Amts wegen erstattet. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden.
Rathauskunden, die nach vorheriger Terminvereinbarung ihre Anliegen auch wieder persönlich klären können, müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Zum Eigenschutz und zum Schutz der Beschäftigten sei das verbindlich, so Bgm. Rodewald. Die Gesundheit unserer Kunden und unserer Beschäftigten, von denen auch einige zur sogenannten Risikogruppe zählen, sei gleichermaßen wichtig.
PRESSEMITTEILUNG vom 02.06.2020
Bolz- und Dorfplätze können für Freizeitsport wieder genutzt werden
Auflagen sind zu beachten
Die Gemeinde Kirchlinteln hat ihre Bolz- und Dorfplätze ab sofort wieder zur Nutzung freigegeben und hat dabei besonders die Freizeitsportler im Blick. Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass bei der Nutzung die Vorgaben der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu beachten sind.
Das bedeutet, dass nur kontaktloser Sport ausgeübt werden darf, wobei zwischen den einzelnen Personen jederzeit ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten ist. Während z.B. Gymnastikgruppen keine Probleme mit dem Mindestabstand haben dürften, können Fuß- und Basketballer zwar Lauf- und Balltraining machen und an ihrem Passspiel arbeiten, Zweikämpfe sind aber weiterhin tabu.
PRESSEMITTEILUNG vom 11.05.2020
Betreuung der Vorschulkinder in den KiTas startet am 18. Mai
Ab dem 18. Mai startet in den Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchlinteln von 8:00 bis 13:00 Uhr die Betreuung der Vorschulkinder. „Nachdem wir am Freitag neue Informationen vom Land bekommen haben, unter welchen Voraussetzungen die Vorschulkinder ab dem kommenden Montag zu betreuen sind, laufen zurzeit die Vorbereitungen zusammen mit den Einrichtungsleitungen auf Hochtouren“, berichtet Anke Preuß, zuständige Amtsleiterin im Rathaus.
Bürgermeister Rodewald bewertet die Entscheidung der Landesregierung positiv: „So können wir den Kindern einen besseren Übergang vom Kindergarten in die Schule ermöglichen.“
Die Gemeinde bittet alle Eltern von Kindern, die in diesem Jahr eingeschult werden, ihre Kinder bis Mittwoch, 13. Mai 2020 per E-Mail an gemeinde@kirchlinteln.de anzumelden. Vorschulkinder, die bereits im Rahmen der Notbetreuung in einer der gemeindeeigenen Kindertagesstätten betreut werden, müssen für den Vorschulbetrieb nicht erneut angemeldet werden. Die Rückmeldungen werden ebenfalls per E-Mail erfolgen.
MITTEILUNG ÜBER GEMEINDE- UND SCHULBÜCHEREIEN (06.05.2020)
Aufgrund der Corona-Verordnungen müssen die Gemeinde- und Schulbüchereien geschlossen bleiben, da die erforderlichen Hygienemaßnahmen eine Öffnung nicht zulassen.
PRESSEMITTEILUNG vom 05.05.2020
Spielplätze ab Mittwoch wieder geöffnet
Das Land Niedersachsen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus mit Wirkung vom 06.05.2020 in einigen Punkten geändert. So ist beispielsweise die Schließung von Spielplätzen aufgehoben worden.
Die gemeindeeigenen Spielplätze dürfen daher ab dem 06.05.2020 wieder genutzt werden. „Wir freuen uns, dass wir es den Kindern nun wieder ermöglichen können, ihren Bewegungsdrang gerade bei dem guten Wetter ausleben zu können“, begrüßt Bürgermeister Rodewald die Entscheidung des Landes.
Er weist jedoch darauf hin, dass nach den Vorgaben des Landes der Besuch und die Nutzung eines Spielplatzes nur für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und unter Aufsicht einer volljährigen Person zulässig ist. Außerdem müsse jede Person einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhalten.
PRESSEMITTEILUNG vom 21.04.2020
Anmeldung zur KiTa-Notbetreuung drei Tage vorher
Die ab 20.04.2020 geltende Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus erfordert auch im Bereich der Notbetreuung in den Kindertagesstätten einen größeren Prüfungsaufwand. Die Gemeinde Kirchlinteln bittet deshalb um Verständnis, dass es die Weisungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erforderlich machen, die Notbetreuung spätestens drei Tage vorher bzw. donnerstags für den kommenden Montag per E-Mail an gemeinde@kirchlinteln.de zu beantragen. Die Zu- oder Absage der Gemeinde Kirchlinteln erfolgt weiterhin ausschließlich per E-Mail.
Die Gemeinde Kirchlinteln stellt gerne den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 zur Beschränkung des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie zur Verfügung. Wer nicht alle 11 Seiten lesen möchte findet auf den Seiten 10 und 11 eine Zusammenfassung.
PRESSEMITTEILUNG vom 09.04.2020
Keine Osterfeuer in der Gemeinde Kirchlinteln und auch kein Sammeln von Schnittgut.
In Abstimmung mit Gemeindebrandmeister Holger Müller teilt Bgm. Wolfgang Rodewald in einer Presse - Info mit, dass in der Gemeinde Kirchlinteln nicht nur alle Osterfeuer abgesagt seien, sondern es auch aktuell kein Sammeln von Strauch- und Schnittgut in den Dörfern für evtl. später nachzuholende Brauchtumsfeuer geben werde. Eine längere, voraussichtlich mehrere Monate andauernde Lagerung für ein späteres Verbrennen wäre aus einer Vielzahl von Gründen problematisch und käme sowohl für die Feuerwehren wie auch die Gemeinde nicht in Betracht.
In mehreren Ortschaften hätten sich bereits Initiativen gebildet, die ein sofortiges Häckseln mit anschließender Verwertung des Häckselgutes organisierten. Auch das Anlegen von Benjeshecken sei eine gute Alternative, so der Bürgermeister.
Für die Annahme von Gartenabfällen habe der Landkreis Verden u.a. auch die Öffnung des Abfallhofes in Kirchlinteln bereits ab 15.04.2020 angekündigt, so dass den Menschen kurzfristig auch an dieser Stelle geholfen werde. Er weise ausdrücklich darauf, so Rodewald deutlich, dass „privates Verbrennen“ von Gartenabfällen verboten sei und zwangsläufig geahndet werden müsse. Evtl. Einsätze der Feuerwehr würden in Rechnung gestellt und könnten für die Verursacher teuer werden.
Hoffnung könne er denjenigen machen, die ihr Brauchtumsfeuer für die Ortschaft evtl. im Oktober oder November nachholen möchten. Das würde gemeindeseitig zu gegebener Zeit wohlwollend geprüft, so Rodewald. Er hoffe auch, dass es dann auch wieder möglich sei, sich zu treffen und über angenehmere Dinge auszutauschen, als derzeit.
PRESSEMITTEILUNG vom 07.04.2020
Freistellung von KiTa- und Hortgebühren
Der Rat der Gemeinde Kirchlinteln hat in seiner Sitzung am 02.04.2020 beschlossen, die Eltern für die Dauer der Corona-bedingten Schließung der Kindertagesstätten von der Gebührenpflicht freizustellen.
Das gilt auch für diejenigen Eltern, die das Angebot der Notbetreuung in Anspruch nehmen. Diese leisten aktuell in Betrieben der kritischen Infrastruktur einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag, für den die Gemeinde ihnen mit der Gebührenfreistellung ihre besondere Wertschätzung ausdrücken möchte. Soweit Kinder zur Mittagsverpflegung angemeldet sind, wird auch das Essensgeld nicht erhoben bzw. zurück überwiesen.
Die für den Monat April fälligen Gebühren sind bereits nicht mehr eingezogen worden. Wer die April-Gebühren bereits überwiesen oder per Dauerauftrag gezahlt hat, bekommt diese von der Gemeinde zurück.
„Ich begrüße diese Entscheidung des Rates ausdrücklich. Gerade Familien, die beispielsweise durch Kurzarbeit finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, können wir so in dieser für alle schweren Zeit ein wenig entlasten“, freut sich Bürgermeister Wolfgang Rodewald.
Die für den März entrichteten Gebühren will die Gemeinde möglichst verrechnen. „Sollte die bis zum 18.04.2020 befristete Schließung nicht verlängert werden und die Einrichtungen somit nach den Osterferien ihren Betrieb wieder aufnehmen, würde die Ausfallzeit ziemlich genau einen Monat betragen. Hätten wir dann schon die Gebühren für die zweite März-Hälfte erstattet, müssten wir die Gebühren für die zweite April-Hälfte nacherheben“, erklärt Amtsleiterin Anke Preuß diese auf Aufwandsreduzierung ausgerichtete Entscheidung der Verwaltung und ergänzt: „Sollte die Schließung weiter andauern und erst mit Ablauf eines Monats enden, werden wir auch für die zweite Hälfte des Monats März die Gebühren erstatten.“
Positivliste: Welche Geschäfte dürfen weiterhin öffnen? Bzw. welche sozialen Kontakte sind noch zulässig? (Stand 25.03.2020 / 17.00 Uhr) ...können Sie hier herunterladen.
Initiativen zur Unterstützung von Menschen mit Hilfebedarf in der Gemeinde Kirchlinteln hier
Antragsformulare der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Kurzarbeit können Sie hier herunterladen.
Antragsformular für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus - download hier.
PRESSEMITTEILUNG vom 24.03.2020
KiTa-Notbetreuung auch in den Osterferien
Beschäftigte in Berufen der kritischen Infrastruktur können die Notbetreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchlinteln auch während der Osterferien in Anspruch nehmen.
„Auch in den Osterferien wird das Personal in den entsprechenden Branchen gebraucht. Wir wollen unseren Beitrag leisten, dieses zu ermöglichen und werden daher auch in den Osterferien eine Notbetreuung anbieten“, kündigt Bürgermeister Wolfgang Rodewald an. „Allerdings gilt weiterhin der oberste Grundsatz, dass alles dafür getan werden muss, die Infektionsketten zu unterbrechen. Insofern ist die Gemeinde verpflichtet, hier weiterhin restriktiv zu handeln.“
Die Regelungen, wonach die Notbetreuung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Elternteil in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist und ohne Notbetreuung die Ausübung der erforderlichen Berufstätigkeit nicht möglich wäre, gelten somit auch in den Osterferien. Für den anderen Sorgeberechtigten fordert die Gemeinde weiterhin eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass eine Freistellung für die Kinderbetreuung nicht möglich ist.
Die Teilnahme an der Notbetreuung muss per E-Mail an gemeinde@kirchlinteln.de beantragt werden. Die Zu- oder Absage der Gemeinde Kirchlinteln erfolgt ausschließlich per E-Mail.
PRESSEMITTEILUNG vom 20.03.2020
Geänderte Regelungen zur Notbetreuung
Die Gemeinde Kirchlinteln setzt die geänderten Weisungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung um, wonach es ab sofort für die Notbetreuung in den Kindertagesstätten ausreicht, wenn ein Elternteil in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist und ohne Notbetreuung die Ausübung der erforderlichen Berufstätigkeit nicht möglich wäre. Für den anderen Sorgeberechtigten fordert die Gemeinde eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass eine Freistellung für die Kinderbetreuung nicht möglich ist.
Die Teilnahme an der Notbetreuung muss spätestens bis 10:00 Uhr des Vortrages (freitags für montags) per E-Mail an gemeinde@kirchlinteln.de beantragt werden. Die Zu- oder Absage der Gemeinde Kirchlinteln erfolgt ausschließlich per E-Mail.
Zum Schutz der Kinder, der Familien und des Personals erfolgt vor Eintritt in die Einrichtung eine Fieber-Kontrolle. Den örtlichen Anweisungen ist Folge zu leisten.
PRESSEMITTEILUNG vom 17.03.2020
Telefonanlage überlastet – Ferienprogramm abgesagt – KiTa-Gebühren weiter zu zahlen
Die Telefonanlage des Kirchlintelner Rathauses ist aufgrund des großen Anrufaufkommens zurzeit häufig überlastet. Es wird daher empfohlen, sich möglichst per E-Mail an die Gemeindeverwaltung zu wenden. Die E-Mail-Adressen der direkten Ansprechpartner sind auf der Internetseite https://www.kirchlinteln.de/rathaus-politik/verwaltung/mitarbeiter-innen/ zusammengestellt.
Um das Ferienprogramm für die Sommerferien zu organisieren, müssten in den kommenden Wochen die Treffen mit den verschiedenen Vereinen und Organisationen stattfinden. Dieses ist aufgrund der durch das Land Niedersachsen verfügten Maßnahmen nicht möglich. Das Schülerferienprogramm kann daher in diesem Jahr leider nicht angeboten werden. „Es tut mir für alle Kinder und die Organisatoren sehr leid“, bedauert Bürgermeister Wolfgang Rodewald die „schwere Entscheidung, die wir aufgrund der aktuellen Lage treffen mussten“.
Die Krippen- und Hortgebühren sowie das Essensgeld sind zunächst auch während der Schließung der Einrichtungen zu zahlen. Inwieweit eine Erstattung erfolgen wird, werde derzeit noch geklärt. „Wir sind in engen Gesprächen mit den zuständigen Stellen und hoffen, möglichst bald eine Klärung zu bekommen, über die wir dann umgehend informieren werden“ so Rodewald. Eltern, die aufgrund von Kurzarbeit oder Verdienstausfall die Gebühren derzeit nicht bezahlen können, „sollten sich mit unserer Kämmerei in Verbindung setzen, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können.“
PRESSEMITTEILUNG vom 16.03.2020
Gemeinde Kirchlinteln untersagt Spielplatznutzung
Die Niedersächsische Landesregierung hat soeben den Erlass weiterer Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus bekanntgegeben. Dabei wird unter anderem die Nutzung von Spiel- und Bolzplätzen untersagt.
Die Gemeinde Kirchlinteln untersagt daher die Nutzung sämtlicher Spiel- und Bolzplätze im Gemeindegebiet. Dieses betrifft auch die Außengelände der Kindergärten und Schulen sowie den Waldspielplatz. Wir werden an allen Spiel- und Bolzplätzen kurzfristig entsprechende Schilder anbringen.
„Mir ist bewusst, dass dieses Verbot für alle Familien eine erhebliche Einschränkung bedeutet. Ich möchte alle Eltern bitten, auch diese Maßnahme zum Schutze aller mitzutragen“ hofft Bürgermeister Rodewald auf das Verständnis der Kirchlintelner.
PRESSEMITTEILUNG vom 16.03.2020
Notbetreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchlinteln
Wie bereits berichtet, wird für Kinder von Beschäftigten in Bereichen der kritischen Infrastruktur eine Notbetreuung in unseren Kindertagesstätten angeboten. Diese ist bisher nicht an Anspruch genommen worden. Sollte zukünftig eine Notbetreuung benötigt werden, ist diese bis 12:00 Uhr des Vortages per E-Mail anzumelden.
Eltern, deren Kinder die Kindertagesstätten in Bendingbostel, Holtum (Geest) und Kirchlinteln besuchen, wenden sich bitte an kiga.kirchlinteln@kirchlinteln.de. Anmeldungen für die Kindertagesstätten in Neddenaverbergen, Otersen und Luttum werden unter kiga.luttum@kirchlinteln.de entgegengenommen. Die Betreuung findet in dieser Woche für alle Kinder in Kirchlinteln statt.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Notbetreuung gilt weiterhin, dass dies nur möglich ist, wenn beide Sorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind.
An Tagen, für die keine Anmeldungen vorliegen, bleiben auch die Einrichtungen mit Notbetreuung geschlossen.
PRESSEMITTEILUNG vom 15.03.2020
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat mit Weisung vom 13.03.2020 mit Wirkung vom 16.03.2020 bis zunächst einschließlich 18.04.2020 den Betrieb sämtlicher Kindertageseinrichtungen untersagt.
Ausgenommen davon ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen, wenn beide Erziehungsberechtigte (ausgenommen allein Sorgeberechtigte) in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Dazu zählen insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
Die Zugehörigkeit zu einer der genannten Berufsgruppen ist mit geeignetem Nachweis zu belegen, z.B. Bestätigung des Arbeitgebers oder aktuelle Verdienstbescheinigung.
Kinder aus den Einrichtungen in Bendingbostel und Holtum (Geest) werden in der Kindertagesstätte Kirchlinteln betreut, Kinder aus den Einrichtungen in Neddenaverbergen und Otersen in der Kindertagesstätte Luttum.
Die Betreuung in besonderen Härtefällen kann von der Gemeindeverwaltung in Ausnahmefällen genehmigt werden. Sie ist per E-Mail an gemeinde@kirchlinteln.de mit entsprechenden Nachweisen zu beantragen.
PRESSEMITTEILUNG vom 13.03.2020
Hinweise zur Schließung von Kindertagesstätten
avon ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen, wenn beide Erziehungsberechtigte (ausgenommen allein Sorgeberechtigte) in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Dazu zählen insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
Die Zugehörigkeit zu einer der genannten Berufsgruppen ist mit geeignetem Nachweis zu belegen, z.B. Bestätigung des Arbeitgebers oder aktuelle Verdienstbescheinigung.
Kinder aus den Einrichtungen in Bendingbostel und Holtum (Geest) werden in der Kindertagesstätte Kirchlinteln betreut, Kinder aus den Einrichtungen in Neddenaverbergen und Otersen in der Kindertagesstätte Luttum.
Die Betreuung in besonderen Härtefällen kann von der Gemeindeverwaltung in Ausnahmefällen genehmigt werden. Sie ist per E-Mail an gemeinde@kirchlinteln.de mit entsprechenden Nachweisen zu beantragen.
PRESSEMITTEILUNG vom 13.03.2020
Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in der Gemeinde Kirchlinteln
Osterfeuer abgesagt – Besuche im Rathaus möglichst vermeiden
Die Verwaltungsspitze der Gemeinde Kirchlinteln hat sich heute auf verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus verständigt. Diese Maßnahmen dienen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Um den Publikumsverkehr im Rathaus zu minimieren und damit die Gefahr einer Ansteckung sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verringern, bittet die Verwaltung darum, von Besuchen im Rathaus möglichst abzusehen. Anliegen, die telefonisch oder per E-Mail zu klären sind, sollten ausschließlich auf diesen Wegen erledigt werden. Die Gemeinde ist über gemeinde@kirchlinteln.de und Telefon (04236) 87-0 zu erreichen.
Bei einer zwingend notwendigen persönlichen Vorsprache im Rathaus sollten sich Bürgerinnen und Bürger bis auf weiteres zuvor telefonisch erkundigen, ob Terminvereinbarungen möglich sind.
Die durch die Ortsfeuerwehren und deren Fördervereine organisierten Osterfeuer in der Gemeinde Kirchlinteln wurden zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Feuerwehrleute vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus abgesagt. Diese Maßnahme dient insbesondere der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren und damit der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde. Die bereits angekündigten Termine zur Holzannahme finden somit ebenfalls nicht statt.
Über die Absage der durch andere Vereine organisierten Osterfeuer werden die jeweiligen Veranstalter zeitnah entscheiden. Die Gemeinde wird darüber laufend informieren.
Der Landkreis Verden informiert über den aktuellen Stand der Coronavirus-Situation hier: